Satzung

Satzung des Schachklubs Werther 1949 e.V.

§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt die Bezeichnung „Schachklubs Werther 1949 e.V.“, hat seinen Sitz in Werther (Westf.) und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2
Zweck des Vereins

  1. Der Schachklubs Werther 1949 e.V. erblickt seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachsports und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3
Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied der zuständigen Organisation des Deutschen Schachbundes mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.

§4
Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines setzen sich zusammen aus
    1. Ehrenmitgliedern
    2. ordentlichen Mitgliedern
  2. Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen Personen erworben werden. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und erstreckt sich mindestens auf das laufende Geschäftsjahr.
  3. Von Minderjährigen ist mit der Anmeldung die Einverständniserklärung der/des gesetzlichen Vertreter(s) vorzulegen.
  4. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist nicht übertragbar.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod
    2. durch Austritt. Dieser kann nur mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
    3. durch Ausschluss Mitgliedern, deren Verhalten die Interessen des Vereins schädigt, kann auf Beschluss des Vorstandes die Ausübung der Mitgliedschaft verwehrt werden. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  2. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Teile desselben steht einem ausscheidenden Mitglied nicht zu.

§6
Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung,
    2. Der Vorstand,
    3. Der Spielausschuss,
    4. Die Jugendversammlung.
  2. Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.

§7
Mitgliederversammlung

  1. Der Verein tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Sie sollte nach Beendigung der Spielsaison stattfinden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden
    1. auf Beschluss des Vorstandes
    2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe. Der Antrag ist an den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu richten.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingehen.
  4. Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der 1. Vorsitzende ein. Die Einladung muss spätestens 3 Wochen vorher schriftlich an jedes Vereinsmitglied erfolgen und eine Tagesordnung erhalten.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Erörterung von Berichten
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Neuwahl der Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme des Jugendwartes), der Kassenprüfer und des Spielausschusses
    4. Festsetzung von Beiträgen
    5. Verabschiedung von Haushaltsplänen
    6. Erörterung des Spielbetriebs der kommenden Saison
    7. Erlass und Änderung der Satzung
    8. Entscheidung über Anträge
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    10. Ausschluss von Mitgliedern
    11. Auflösung des Vereins
    12. Erörterung und Entscheidung über alle Tagesordnungspunkte
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8
Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Kassierer,
    4. dem Schriftführer,
    5. dem Jugendwart,
    6. dem Spielleiter
  2. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei sind gemeinschaftlich berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren derart, dass in Jahren mit gerader Zahl der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer, in Jahren mit ungerader Zahl der Schriftführer und der Spielleiter gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Eine Person darf nicht in mehrere Vorstandsämter gewählt werden.
  5. Wenn Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer ausscheiden, beauftragt der Vorsitzende ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§9
Spielausschuss

  1. Der Spielausschuss besteht aus dem Spielleiter, dem 1. Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
  2. Der Spielausschuss ist endgültig entscheidende Instanz bei Streitigkeiten in Vereinsturnieren.
  3. Ist über eine Entscheidung des Spielleiters zu befinden, so hat dieser kein Stimmrecht.
  4. Der Spielausschuss wird für zwei Jahre in ungeradezahligen Jahren gewählt.

§10
Jugendversammlung

  1. Alle jugendlichen Mitglieder und der Jugendwart treten einmal jährlich zu einer Jugendversammlung zusammen, die kurz vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden soll.
  2. Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Erörterung des abgelaufenen Spieljahres
    2. Wahl des Jugendsprechers und des Jugendwartes
    3. Erörterung des kommenden Spieljahres
    4. Verabschiedung von Anträgen für die Mitgliederversammlung
  3. Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder.
  4. Der Jugendwart muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§11
Abstimmungen und Wahlen

  1. Jedes anwesende Mitglied des Organs hat eine Stimmen.
  2. Beschlüsse werden, sofern in der Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. (Ausnahme: In der Jugendversammlung entscheidet die Stimme des Jugendsprechers.)
  3. Es wird in der Regel offen abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt geheim, sofern dieses von mindestens einem stimmberechtigten verlangt wird.
  4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Abwesende können gewählt werden, sofern ihr Einverständnis schriftlich vorliegt.

§12
Kassenprüfung und Kassenprüfer

  1. Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
  2. Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig. Jedes Jahr wird ein Ersatzkassenprüfer gewählt.
  3. Zumindest einer der Kassenprüfer hat der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
  4. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und sind nur der ordentlichen Mitgliederversammlung verantwortlich.

§13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14
Beiträge

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.
  2. Der Beitrag ist bis zum 30.6. des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§15
Auflösung des Vereins

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins oder den Wegfall seines Zwecks (§2), so wird das Vereinsvermögen auf den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. übertragen mit der Auflage, es unmittelbar, ausschließlich und selbstlos für gemeinnützige Zwecke, möglichst solche im Sinne des §2, zu verwenden.

§16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4.2.1993 am 4.2.1993 in Kraft.